AGB Immobilienberatung Noetzel
Maklervertrag:
Durch schriftliche Vereinbarung oder Annahme unserer Dienstleistung in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form kommt der Maklervertrag mit Immobilienberatung Noetzel zustande.
Exposé:
Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Objektangaben, da diese uns vom Eigentümer zur Verfügung gestellt werden.
Verschwiegenheit:
Unsere Objektangaben sind für Sie persönlich bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist an unsere ausdrückliche Zustimmung gebunden und unterbindet nicht unseren Provisionsanspruch bei Zustandekommen eines Vertrages. Schadenersatzansprüche behalten wir uns ausdrücklich vor. Zwischenverkauf und Vermietung sind nicht ausgeschlossen.
Informationspflicht:
Wir verpflichten uns, alle uns bekannten für den Vertragsabschluss relevanten Informationen an die Auftraggeber weiterzugeben. Eine Verpflichtung zu besonderen Nachforschungen besteht nicht.
Der Käufer verpflichtet sich innerhalb von 5 Tagen, uns über eine eventuelle Vorkenntnis des Objektes unter Bekanntgabe der Quelle schriftlich zu informieren. Bei Unterlassung behalten wir uns ausdrücklich Schadenersatzansprüche vor.
Aufwendungsersatz:
Zum Schutz des Maklers wird ein Aufwendungsersatz insbesondere in folgenden Fällen vereinbart: (a) bei Nichterteilung von notwendigen Genehmigungen, (b) bei Aufgabe der Verkaufsabsicht während der Auftragsdauer, (c) bei Erschwerung der Konditionen, zum Beispiel späterer Verkaufstermin, höherer Preis, etc.. Als Aufwendungsersatz wird ein Betrag von pauschal 1.000,- € (inkl. MwSt.) vereinbart, der ausschließlich in den vorgenannten Fällen an den Makler zu zahlen ist.
Provision:
Bei notarieller Beurkundung eines Kaufvertrages oder Mietvertragsabschluß von maklerseits vermittelten oder nachgewiesenen Objekten ist die Provision verdient und umgehend fällig. Individualvertragliche Abreden über die Höhe der Maklercourtage gehen den gesetzlichen Regelungen vor. Eine Rückabwicklung des Vertrages oder eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises lässt die Provisionsansprüche in originärer Höhe nicht entfallen.
Ort und Zeit der Beurkundung des Hauptvertrages sind uns vom Auftraggeber mitzuteilen. Er ist auf jeden Fall verpflichtet, uns unverzüglich über den erfolgreichen Abschluss des Hauptvertrages des von und vermittelten/ nachgewiesenen Objektes zu informieren und eine Vertragsabschrift zu übersenden.
Neue BGB-Vorschriften zur Maklerprovision beim Immobilienkauf
Die neuen Regelungen im BGB zur Maklercourtage beim Verkauf von Wohnimmobilien, die ab 23.12.2020 gelten, im Überblick:
Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
- 656a BGB Textform
Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.
- 656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.
- 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.
(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.
- 656d BGB Vereinbarungen über die Maklerkosten
(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.
(2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Doppeltätigkeit:
Auch dann, wenn wir mit einer Partei einen Alleinauftrag abgeschlossen haben, sind wir berechtigt für eine andere Vertragspartei provisionspflichtig tätig zu werden.
Ersatz- / Folgegeschäft:
Die Provisionszahlungsverpflichtung des Auftraggebers erlischt nicht, wenn anstatt des ursprünglich geplanten Geschäftes ein Anderes zustande kommt, sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich vom Ursprungsgeschäft abweicht. Auch bei Verkauf eines durch uns nachgewiesenen oder vermittelten Objektes nach Ablauf des Maklerauftrages erlischt nicht die Honorarpflicht.
Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtstand, für alle Verpflichtungen und Ansprüche die aus mit uns geschlossenen Vertragsverhältnissen herrührenden, ist unser Firmensitz in Essen.
Schlussbestimmung & Salvatorische Klausel:
Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebung der vertraglichen Vereinbarungen, dieser AGBs oder des Maklervertrages bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt nicht. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung soll eine gesetzlich wirksame Vereinbarung greifen, die den ursprünglich gewollten Interessen der Vertragsparteien wirtschaftlich am nächsten kommt und den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.